Satzung des Kampfsport-Club e.V. Hünfeld

 § 1 - Name und Sitz -

1. Der Verein führt den Namen „ Kampfsport - Club e.V. Hünfeld“ und hat seinen Sitz in Hünfeld. Er wurde am 15.10.1975 gegründet und ist im Vereinsregister Nr. VR 188 beim Amtsgericht Hünfeld eingetragen.

 § 2 - Vereinszweck -

1. Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege der Sportarten Judo, Ju Jutsu, Taekwon - Do und Karate. Andere Sportarten können sich dem Verein anschließen, erkennen jedoch die Satzung voll an.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein ist politisch neutral.

§ 3 - Mitgliedschaft -

1. Der Verein führt als Mitglieder ( aktive u. passive ):
    1.1 ordentliche Mitglieder ( ab 18 Jahren )
    1.2 Jugendliche ( 14 - 17 Jahre )
    1.3 Kinder ( 4 - 13 Jahre )
    1.4 Ehrenmitglieder
    1.5 Fördermitglieder

2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

3. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Lastschrift- verfahren. Bei Minderjährigen erklären sich die gesetzlichen Vertreter / innen durch Unterschriftsleistung bereit, für Forderungen des Vereins aus dem Mitglied- schaftsverhältnis einzutreten.

4. Die umseitig auf der Beitrittserklärung genannten Richtlinien werden ebenfalls durch Unterschrift anerkannt. Den Weisungen des Übungs-/oder Abteilungsleiters ist unbedingt Folge zu leisten.

5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

6. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Austritt
    b) durch Ausschluß seitens des Vorstandes
    c) durch Tod Der Austritt, bzw. die Abmeldung erfolgt gemäß den umseitigen Richtlinien auf der Beitrittserklärung.

7. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

§ 4 - Beiträge -

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der monatliche Mitgliedsbeitrag und die einmalige Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. In den Mitgliedsbeiträgen sind die Gebühren für Sportversicherungen enthalten.

2. Durch evtl. Beitrags- u. Gebührenänderungen kann der geschäftsführende Vorstand auch ohne Einverständnis des Mitglieds die „Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch Last- schriften“ ohne weitere Mitteilung dementsprechend ändern.

3. Aktive Mitglieder entrichten bei Eintrittsbeginn in den Verein eine einmalige Aufnahmegebühr.

4. Die passive Mitgliedschaft muß schriftlich erklärt werden. Passive Mitglieder zahlen einen niedrigeren Beitrag.

5. Über einen schriftlichen Antrag auf Beitragsfreistellung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

6. Die Beiträge werden vierteljährlich im voraus per Lastschriftverfahren eingezogen.

7. Die jeweils von den Landesverbänden der einzelnen Sportarten geforderten Kosten, z.B. Jahressichtmarken, Budo-Pässe usw. können gesondert vom Mitgliedsbeitrag dem Mitglied in Rechnung gestellt werden.

§ 5 - Vereinsstrafen -

1. Zur Wahrung des Vereinsfriedens u. zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Sport- und Wettkampfbetriebes kann der Vorstand Vereinsstrafen aussprechen, so z. B.: Verweis, Startverbot, Hausverbot, Trainingsverbot, Veranstaltungssperre, Ausschluß, Geldstrafe, Aberkennung von Ehrengraduierungen.

2. Gegen die Maßregelung ist grundsätzlich keine Berufung möglich, mit Ausnahme von Geldstrafen über 100,- EUR und Ausschluß. Über diese Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Beschlußfassung durch die Mitgliederver- sammlung sind diese Maßnahmen vorläufig wirksam.

§ 6 - Vereinsorgane -

Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vorstand,
    c) die Jugendversammlung

 

§ 7 - Vorstand -

1. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich:
a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem / der 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassenwart/in, Schriftführer/in und Jugendwart/in.
b) als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem /der Jugendsprecher/in (en), den/der Abteilungsleitern/in und den weiter gewählten Mitgliedern.

2. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte mit Dritten nur unter der Beschränkung der Haftung auf das Vereinsvermögen.

3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem / der 1. Vorsitzende/n und 2. Vorsitzende/n. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

4. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, in jedem Falle aber so lange, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

5. Der Gesamtvorstand legt den terminlichen Zeitplan zum Training fest. In einer gesonderten Unterrichtsordnung ist das Verhalten der Traingsteilnehmer im Training festgelegt.

6. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden/e oder Vertreter im Amt geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

7. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Entscheidungen erfolgen mit der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei bei dessen Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender/e)

§ 8 - Mitgliederversammlung - 

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der/die Vorsitzende oder dessenVertreter/in leiten die Versammlung.

2. Sie findet jährlich statt und zwar während der ersten drei Monate des Kalenderjahres.

3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder durch die Hünfelder bzw. Fuldaer Zeitung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie Ort und Zeitpunkt.

4. Anträge sind spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem geschäfts- Führenden Vorstand bzw. bei der Geschäftsstelle einzureichen.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ungeachtet der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

6. Beschlüsse oder Vorstandswahlen werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Gehen bei Vorstandswahlen mehr Vorschläge von Kandidaten ein, muß geheim gewählt werden.

7. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmbe- rechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder einzuberufen, oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Ver- sammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterschreiben ist.

§ 9 - Stimmrecht und Wählbarkeit -

1. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder durch einen gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr.

2. Gewählt werden können in den geschäftsführenden Vorstand nur voll geschäftsfähige (ab 18 Jahren) Mitglieder des Vereins.

3. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an einer Mitgliederversammlung als Gäste jedoch teilnehmen.

§ 10 - Kassenprüfer -

1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung erfolgt einmal jährlich, über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 11 - Auflösung -

1. Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der erschienen Mitglieder entsprechend beschließt und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederver- sammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt sein zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 16. April 1997 von den Mitgliedern beschlossen.

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